_ Fortbildungsreisen Fremde Kulturen und Burn-Out 2014
 
   
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte der HWS-Verlag GbR (im Weiteren: der Veranstalter) für Verträge im Bereich Fortbildung und Seminare, auch im Rahmen eines Fortbildungsurlaubs und bilden die Grundlage für die Rechtsbeziehung mit sämtlichen Teilnehmern. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden Ihnen schriftlich bekannt gegeben, sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer nicht binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch erhebt und diesen an den Veranstalter absendet (Datum des Poststempels). Eine genaue Bezeichnung, Beschreibung und Auflistung des Leistungsangebotes entnimmt der Teilnehmer entweder der Internetpräsenz des Veranstalters oder von ihm sonstig genutzter Medien. Grundlegender Gegenstand des Vertrages sind Trainings-, Coaching- und Seminareinheiten sowie Reiseveranstaltungen, wobei insbesondere vereinbart werden: - Inhalt der Veranstaltung - Dauer der Veranstaltung - Anzahl der Teilnehmer - Preis- und Zahlungsmodalitäten.

2. Anmeldung und Bestätigung
Die Buchung kann auf elektronischem Weg (Email, Internet) sowie schriftlich, mündlich, telefonisch oder per Telefax vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Teilnehmer auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Partner, für deren Vertragsverpflichtung der Vertrag schließende Teilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt jedoch erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln, die ebenso für eventuell teilnehmende Partner gilt. Hierzu ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung des Teilnehmers weniger als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt damit ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter während einer Frist von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer dem Veranstalter innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Zusage, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Die Teilnahmeerklärung ist grundsätzlich verbindlich und kann nur nach Absprache mit dem Veranstalter gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 100,00 bis zum 152. Tag vor Beginn der Veranstaltung (vgl. Ziffer 3) für gegenstandslos erklärt werden. Der Veranstalter behält sich bis 25 Tage vor Veranstaltungsbeginn vor, die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten abzusagen bzw. zu kündigen, wenn diese nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Veranstaltung gering ist und die entstehenden Kosten bezogen auf diese Veranstaltung eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würden. Das Rücktrittsrecht besteht für den Veranstalter jedoch nur, wenn er die zu dem Rücktritt führenden Umstände nachweisen kann. Die bis dahin bezahlten Teilnehmergebühren werden unverzüglich und in voller Höhe zurückerstattet.

3. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Veranstalter gegenüber gemäß der in den Reisebedingungen angegebenen Anschrift der HWS-Verlag GbR zu erklären. Es wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen.

Da der Veranstalter pro Jahr jeweils nur wenige, jedoch intensiv vorbereitete und ausgestattete Seminare anbietet, muss er eine pauschalierte Rücktrittsentschädigung fordern. Diese beträgt bis einschließlich
152. Tag vor Reiseantritt ---> 25%
61. Tag vor Reiseantritt ---> 40%
31. Tag vor Reiseantritt --->60%
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt --->80%
der vollen Seminargebühr resp. des vollen Reisepreises. Der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens bleibt dem Teilnehmer vorbehalten. Zur Vermeidung evtl. anfallender Rücktrittsentschädigungen wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
Falls vom Teilnehmer eine Ersatzperson gestellt wird, entstehen nur die tatsächlichen Umbuchungskosten als Entschädigung. Der Veranstalter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für den Fall, dass die Ersatzperson nicht den beruflichen vorgegebenen Qualifikationen des Teilnehmers entspricht, der Veranstalter sich vorbehält, die Ersatzperson von den berufsspezifischen Teilen seines Angebotes, insbesondere der Teilnahme an den Seminaren, nicht zuzulassen.
Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorgenannten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
Das gesetzliche Recht des Kunden gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

4. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl
In der Seminarausschreibung und den sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ist eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt. Der Veranstalter kann bis 25 Tage vor Seminarbeginn vom Vertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird das Seminar aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer auf den Seminar- resp. Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich und in voller Höhe zurück. Falls der Veranstalter in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktritt, kann der Teilnehmer die Teilnahme an einem anderen Seminar aus dem Angebot des Veranstalters verlangen, sofern dieser in der Lage ist, dieses ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Bei einem Rücktritt aus den oben genannten Gründen kann keine Erstattung der Kosten für Flüge übernommen werden, die vom Teilnehmer und/oder einem Partner außerhalb des Leistungsangebots erworben worden sind.

5. Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) Die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung gemäß Ziffer 1
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Fortbildungs- und/oder Reiseleistungen.
Die Haftung erstreckt sich auch auf ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder sonstigen Fremdprospekten.

6. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Seminar- und/oder Reisepreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Deliktische Haftung Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.000,00. Übersteigt der 3-fache Seminar- resp. Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des 3-fachen Seminar- resp. Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils für jeden Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
Für Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente, welche im aufgegebenen Gepäck oder Verkehrsmitteln (Bus, Taxi, Transfer) befördert werden, trägt allein der Seminarteilnehmer das volle Risiko. Das Gleiche gilt für Gegenstände, die in Seminarräumen und/oder Hotelzimmern deponiert sind.
c) Eine Haftung besteht nicht für Leistungsstörungen bei Fremdleistungen, sofern sie als solche gekennzeichnet sind.
d) Mitwirkungspflicht des Teilnehmers Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen (Reisemängel) mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der zuständigen Seminarleitung zur Kenntnis zu bringen, die beauftragt ist, für Abhilfe zu sorgen.
e) Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Seminars und/oder der Reise gegenüber der HWS-Verlag GbR, Adlzreiterstr.12, 80337 München, mit genauer Bezeichnung des Seminars, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Ein-Monatsfrist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert ist.
f) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet für eine Ersatzmöglichkeit zu sorgen oder eine Ersatzreise anzubieten, falls ein Teilnehmer die Anreise aus eigenem Verschulden versäumt.
g) Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Gepäck in Flugzeugen und anderen Transportmitteln. Fluggesellschaften sind zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet, ohne Anzeige besteht Gefahr des Anspruchsverlustes.

7. Gewährleistung
Wird eine Reise und/oder ein Seminar nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in dieser Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung angeboten und erbracht wird. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch den Seminar- und/oder Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise und/oder Seminar infolge eines Mangels aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag während einer Reise aufgehoben, behält der Teilnehmer den Anspruch auf Rückführung bis zu dem Ort, zu dem er auf eigene Kosten angereist ist. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reise- bzw. Seminarpreises. Nach Ende des Seminars kann der Teilnehmer für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen und er es nicht schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen. Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Im Falle einer Reise kann der Teilnehmer Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt wird oder erheblich beeinträchtigt ist.

8. Weitergehende Haftung
Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Haftung übernommen werden kann für Leistungen, die der Teilnehmer selbst und unmittelbar verursacht hat, z. B. die Buchung von Flügen oder Zugreisen im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Anreise zum Veranstaltungsort. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten einschließlich Folgekosten trägt der Teilnehmer ausnahmslos selbst.

9. Sonstige Teilnahmebedingungen
a) Es wird empfohlen, dass jeder Teilnehmer vor seiner Teilnahmeerklärung seine körperliche Leistungsfähigkeit für die Teilnahme an dem gebotenen Seminar begutachten und bestätigen lässt, um persönliche körperliche Reaktionen zu vermeiden bzw. auszuschließen.
b) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
c) Die Teilnehmer verpflichten sich nicht unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln zu stehen, die die Reaktionsfähigkeit und das Körperbefinden beeinträchtigen können. Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter berechtigt den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
d) Bei erkennbaren gesundheitlichen Problemen ist der Veranstalter berechtigt den betreffenden Teilnehmer von den Seminarenteilen der Veranstaltung auszuschließen.
e) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter zur Kenntnis zu bringen, damit sofort Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Teilnehmer dies schuldhaft, so entfällt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadenersatz.

10. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit einem Seminar erfassten Daten der Teilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung desselben und zur Kundenbetreuung verwendet.

11. Gerichtsstand
a) Für die Geschäftsbindung der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
b) Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Veranstalters.

12. Sonstige Bestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Eine Abänderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
D6/D8878































































































































































































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